Anders als Privatkunden haben Gewerbetreibende keinen automatischen Verbraucherschutz bei Energieverträgen. Welche Fristen gelten und wann ein Sonderkündigungsrecht greift.
Anders als Privatkunden haben Gewerbetreibende keinen automatischen Verbraucherschutz bei Energieverträgen. Die Kündigungsfristen sind oft länger, die Vertragslaufzeiten flexibler – und die Fallstricke größer. Wer seinen Stromvertrag optimieren will, muss die Regeln kennen. Denn wer die Frist verpasst, zahlt unter Umständen ein weiteres Jahr zu viel.
Die typische Kündigungsfrist für Gewerbestromverträge liegt bei 3–6 Monaten zum Vertragsende. Ohne rechtzeitige Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch – oft zu deutlich schlechteren Konditionen als ursprünglich vereinbart.
Prüfen Sie Ihren Vertrag auf diese vier Punkte: Vertragslaufzeit (wann endet der Vertrag?), Kündigungsfrist (3, 6 oder 12 Monate?), automatische Verlängerung (um wie viele Monate?), und Preisanpassungsklauseln (darf der Versorger den Preis ändern?). Besonders die Preisanpassungsklausel ist aktuell wichtig: Viele Versorger geben die gestiegenen Beschaffungskosten weiter.
Bei einer Preiserhöhung Ihres Versorgers können Sie in der Regel innerhalb von 2–4 Wochen sonderkündigen – auch mitten in der Vertragslaufzeit. Das ist aktuell besonders relevant, da viele Versorger die gestiegenen Beschaffungskosten durch die Nahost-Krise an ihre Kunden weitergeben. Achten Sie auf Briefe oder E-Mails Ihres Versorgers mit dem Betreff "Preisanpassung" oder "Änderung Ihrer Konditionen".
Tipp: Auch wenn Sie aktuell nicht kündigen möchten – lassen Sie Ihren Vertrag prüfen. Oft zeigt ein Vergleich, dass Sie deutlich zu viel zahlen. Und falls eine Kündigung sinnvoll ist, übernehmen wir das komplett für Sie.
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